Das Lebenspartnerschaftsgesetz regelt die Eingehung und Auflösung anerkannter Lebenspartnerschaften gleichgeschlechtlicher Partner. Ihre Wirkungen sind in vielen Bereichen denen der Ehe ähnlich, allerdings insgesamt nicht so weitgehend. Das Lebenspartnerschaftsgesetz soll ein partnerschaftsrechtliches Rechtsinstitut für gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften schaffen, das in weiten Teilen an das Eherecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs angelehnt ist.
Der gerichtlichen Durchsetzung einzelner Lebenspartner ist es zu verdanken, dass die Gleichstellung mit Eheleuten immer weiter voranschreitet. So werden Lebenspartner seit dem 01.01.2005 auch in der gesetzlichen Rentenversicherung den Eheleuten gleichgestellt.
Die rechtlichen Folgen der Trennung und Aufhebung der Lebenspartnerschaft sind mannigfaltig. Die Probleme bei der Berechnung des Trennungsunterhalts des nachpartnerschaftlichen Unterhalts sowie von Zugewinn- und Versorgungsausgleichsansprüchen sind komplex.
Die wichtigsten Regelungen des Gesetzes sind die Vorschriften zur Form und Voraussetzung der Begründung der Lebenspartnerschaft, zu den Rechtsfolgen der partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft, zum Lebenspartnerschaftsnamen, zum Unterhalt, Vermögensstand, Sorgerecht und Erbrecht sowie zu den Folgen des Getrenntlebens und der Aufhebung der Lebenspartnerschaft, insbesondere in welchem Umfang die Lebenspartnerschaft aufzuheben sowie Unterhalt zu zahlen ist und was mit dem Hausrat und der gemeinsamen Wohnung geschieht. Im übrigen werden die notwendigen Änderungen von weit über 100 Gesetzen und Verordnungen des Bundesrechts geregelt.
Beratungsbedarf besteht hier insbesondere bei der Erstellung von Lebenspartnerschaftsverträgen, insbesondere zur Festlegung der Rechtsfolgen einer Trennung, da die gesetzlichen Vorschriften zumeist den tatsächlichen Gegebenheiten und dem Gewollten nicht Rechnung tragen.