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So der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 26.03.2019, II ZR 244/17.
Danach sind Fremdgeschäftsführer einer GmbH über den Wortlaut des § 6 Abs. 3 AGG hinaus vom Geltungs- und Schutzbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungs-gesetzes erfasst, soweit es um Benachteiligungen in Bezug auf die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen sowie des Arbeitsentgelts und Entlassungsbedingungen inbesondere individual- und kollektivrechtliche Vereinbarungen und Maßnahmen geht.