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Nein, so zu Recht das Landesarbeitsgericht Berlin in einer Entscheidung vom 16.03.2022, 23 Sa 1133/21.
Für eine wirksame Befristung eines Arbeitsvertrags reicht eine eingescannte Unterschrift nicht aus und zwar auch dann nicht, wenn der Arbeitsvertrag lediglich für einige wenige Tage geschlossen wurde.