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Freistellung und Zuschläge

Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 19.09.2018, 10 AZR 496/17, stehen einem Arbeitnehmer Ansprüche aus tariflichen Samstags-, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeits-zuschlägen für Zeiten, in denen er wegen Abbaus von Mehrarbeitsstunden tatsächlich nicht gearbeitet hat, nicht zu.

Nach Auffassung des BAG würde es dem Zweck der Zuschlagsregelung zuwiderlaufen, besondere Erschwernisse wegen der ungünstigen Arbeitszeiten auszugleichen, wenn diese auch bei Freistellung von der Arbeit gezahlt würden.