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LAG Niedersachsen zur Darlegungslast im Überstundenprozess

Eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2019 hat Bewegung in Überstundenprozesse gebracht.

Selbstverständlich hat es der deutsche Gesetzgeber bis heute nicht geschafft, ein entsprechendes nationales Gesetz zu fassen, so dass den Arbeitsgerichten diese Arbeit bleibt.

In einer Entscheidung vom 06.05.2021, 5 Sa 1292/20, hatte das Landesarbeitsgericht Niedersachsen die Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichts Emden entschieden.

Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der Überstundenvergütung für einen Zeitraum von 1,5 Jahren auf der Basis von technischen Zeitaufzeichnungen des Arbeitgebers geltend gemacht hat.

Streitig war im Prozess, ob diese Aufzeichnungen zur Erfassung der Arbeitszeit erstellt worden waren oder nicht.

Das Arbeitsgericht hätte der Klage hier stattgegeben und angemerkt, dass die Beklagte in europarechtskonformer Auslegung des § 618 BGB zur Erfassung und Kontrolle der Arbeitszeiten des Klägers verpflichtet gewesen sei.

Dieser Verpflichtung war sie nach ihrem eigenen Vortrag nicht nachgekommen, so dass die vorgelegten technischen Aufzeichnungen als Indiz für die geleistete Arbeitszeit ausreichten.

Das Landesarbeitsgericht sah dies anders, war nämlich der Auffassung, dass die Entscheidung des EuGH aus dem Jahr 2019 keinerlei Aussagekraft für die Darlegungs- und Beweislast im Überstundenprozess im Hinblick auf die Frage der Anordnung, Duldung oder Betriebsnotwendigkeit von Überstunden hat.

Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde zugelassen, so dass abzuwarten bleibt, wie sich das Bundesarbeitsgericht hier äußern wird.