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Das Bundesarbeitsgericht hat in einer Entscheidung vom 21.11.2018, 7 ABR 16/17, deutlich gemacht, dass die Fiktionswirkung gemäß § 99 Abs. 3 S. 2 BetrVG nur eintreten kann, wenn der Arbeitgeber den Betriebsrat vor der Einstellung nach § 99 Abs. 1 BetrVG unterrichtet hat.
Wenn der Arbeitnehmer erst einmal seine Tätigkeit aufgenommen hat, ist eine nachträgliche Unterrichtung des Betriebsrats zu der bereits erfolgten Einstellung nicht wirksam möglich.