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Das Bundesarbeitsgericht hat sich in einer Entscheidung vom 01.12.2020, 9 AZR 102/20, zur Arbeitnehmereigenschaft von sogenannten Crowdworkern geäußert.
Danach kann die tatsächliche Durchführung von Kleinstaufträgen durch Nutzer einer Online-Plattform auf der Grundlage einer mit deren Betreiber getroffenen Rahmenvereinbarung ergeben, dass ein Arbeitsverhältnis vorliegt.
Das Bundesarbeitsgericht hat hier die üblichen Abgrenzungskriterien verwendet und sich hinsichtlich einer Begründung eher zurückgehalten.