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Urlaub und Erben

In mehreren Entscheidungen hat der Europäische Gerichtshof am 06.11.2018 über urlaubsrechtliche Aspekte entschieden.

 

Zunächst hat er festgestellt, dass ein Arbeitnehmer seine erworbenen Ansprüche auf bezahlten Erholungsurlaub nicht automatisch verlieren darf, weil er Urlaub nicht beantragt hat.

Nach Auffassung des EuGH darf der Anspruch auf Urlaub nur dann verfallen, wenn der Arbeitgeber nachweisen kann, dass er seinen Angestellten angemessen aufgeklärt und in die Lage versetzt hat, den Urlaub auch zu nehmen.

 

Außerdem hat der EuGH, wie bereits 2014, festgestellt, dass die Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers Anspruch auf Ausgleichzahlungen für dessen Resturlaub haben.

 

In der neuen Entscheidung hat sich der EuGH mit dem Deutschen Erbrecht auseinander-gesetzt und festgestellt, dass dies mit Europäischem Recht so nicht vereinbar ist, vgl. C-569/16, C-619/16 und C-684/16.