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Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln vom 13.12.2021, 2 Sa 488/21, bewirkt allein die Quarantäneanordnung wegen einer Infektion mit dem Coronavirus noch keinen Anspruch eines Arbeitnehmers auf Nachgewährung von Urlaubstagen, weil in jedem Fall die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung notwendig ist.