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Wichtig aber unterschätzt, die Ausschlussfrist

Ausschlussfristen finden sich in vielen Arbeitsverträgen, aber auch in jedem Tarifvertrag. Aber was ist das eigentlich?

Ausschlussfristen, auch Verfallfristen genannt, sind Bestimmungen, die zum Erlöschen von Ansprüchen führen, wenn diese nicht innerhalb einer bestimmten Frist geltend gemacht werden.

Sinn und Zweck von Ausschlussfristen ist es, für beide Seiten sicherzustellen, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis möglichst zügig geklärt werden. Würden solche Ausschlussfristen nicht vereinbart sein, so würde die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB gelten, Ansprüche also 3 Jahre geltend gemacht werden können.

Ausschlussfristen gibt es in vielen Arbeitsverträgen, aber auch in Betriebsvereinbarungen und insbesondere in Tarifverträgen. Häufig findet man auch tarifliche Ausschlussfristen, auf die in einem Arbeitsvertrag Bezug genommen wird.

Arbeitnehmer müssen hier aufpassen, tarifliche Ausschlussfristen laufen nämlich auch dann, wenn sie den Parteien unbekannt sind, sodass es immer angeraten ist zu prüfen, ob für das betreffende Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag einschlägig ist.

Man unterscheidet zudem zwischen einstufigen und zweistufigen Ausschlussklauseln.

Bei einer einstufigen Ausschlussklausel wird in der Regel nur verlangt, dass die Forderung binnen einer bestimmten Frist geltend gemacht wird. Bei einer zweistufigen Ausschlussklausel wird darüber hinaus auch die gerichtliche Geltendmachung verlangt.

Man muss zudem darauf achten, wann eine Ausschlussklausel zu laufen beginnt. Häufig ist dies die Fälligkeit des jeweiligen Anspruchs, also bei Löhnen in der Regel das Monatsende, es gibt jedoch auch Ausschlussklauseln, die beispielsweise an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses anknüpfen.

Zudem muss beachtet werden, dass nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine arbeitsvertragliche Ausschlussklausel unwirksam ist, wenn sie nicht regelt, dass sie für Ansprüche nach dem Mindestlohngesetz nicht gilt.

Für arbeitsvertragliche Ausschlussklauseln gibt es eine Mindestfrist von 3 Monaten. Eine kürzere arbeitsvertragliche Ausschlussklausel wäre unwirksam.

Tarifvertragliche Ausschlussklauseln können auch kürzer sein. Außerdem gilt es zu beachten, dass in Betriebsvereinbarungen Ausschlussklauseln gemäß § 77 Abs. 3 BetrVG nicht wirksam vereinbart werden können, wenn sie bereits im einschlägigen Tarifvertrag enthalten sind oder dort üblicherweise geregelt werden, es sei denn, der Tarifvertrag enthält insoweit eine sogenannte Öffnungsklausel.

Bestimmte Ansprüche können von tariflichen Ausschlussfristen nicht erfasst werden, wie beispielsweise der Anspruch auf Beseitigung oder Rücknahme einer Abmahnung, der Anspruch auf Beschäftigung, auf Abfindung aus einem gerichtlichen Vergleich, aus Auflösungsurteilen und aus Sozialplänen.

Der Anspruch auf Gewährung des gesetzlichen Urlaubs fällt ebenfalls nicht unter tarifliche Ausschlussfristen, jedoch der Anspruch auf Urlaubsentgelt.