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Wenn eine Eigentümerversammlung durch einen Nichtberechtigen einberufen wird, so wird dieser Mangel durch die Teilnahme sämtlicher Wohnungseigentümer geheilt. Unerheblich soll es nach Auffassung des BGH aus der Entscheidung vom 11.03.2022, V ZR 77/21, sein, ob die Wohnungseigentümer von der fehlenden Berechtigung Kenntnis hatten oder nicht.