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Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 28.02.2018 - VIII ZR 157/17 - klargestellt, dass ein Schadensersatzanspruch des Vermieters wegen einer Beschädigung der Mietsache keine vorherige Fristsetzung zur Schadensbeseitigung gegenüber dem Mieter voraussetzt.
Dies gilt jedoch nicht für die Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen.