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Die übrigen Wohnungseigentümer!
So jedenfalls der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 16.09.2022, V ZR 180/21. Wenn letzten Endes nur ein Wohnungseigentümer verbleibt, der einem Vertretungsverbot nicht unterliegt, so vertritt er den klagenden Verband allein.