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Betriebsratsvorsitzender darf kein Datenschutzbeauftragter sein

Das Bundesarbeitsgericht hat in einer Entscheidung vom 06.06.2023, 9 HZR 383/19 u.a. zum Ausdruck gebracht, dass der Vorsitz eines Betriebsrats einer Wahrnehmung der Aufgaben des Beauftragten für den Datenschutz typischerweise entgegensteht und den Arbeitgeber in der Regel berechtigt, die Bestellung zum Datenschutzbeauftragten zu widerrufen. Personenbezogene Daten dürfen einem Betriebsrat nur zur Verfügung gestellt werden, wenn das Betriebsverfassungsgesetz dies ausdrücklich vorsieht.