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Brückenteilzeit

Mit Wirkung zum 01.01.2019 gibt es ein grundsätzliches Recht für Arbeitnehmer, für einen befristeten Zeitraum in Teilzeit zu arbeiten und danach wieder in Vollzeit zurückzugehen.

Allerdings gilt dies nicht für sämtliche Unternehmen, sondern ist abhängig von deren Größe. Dazu im Einzelnen wie folgt:

  • Für Unternehmen, die bis zu 45 Mitarbeiter beschäftigen gilt dieses Recht nicht.

  • Für Unternehmen, die zwischen 46 und 200 Mitarbeiter beschäftigen, gilt eine sogenannte Zumutbarkeitsgrenze. Pro angefangene 15 Mitarbeiter soll jeweils einer einen Anspruch erhalten. Wenn mehr Mitarbeiter einen Antrag stellen, kann dieser abgelehnt werden.

  • In Unternehmen mit mehr als 200 Arbeitnehmern soll jeder ein Recht auf befristete Teilzeit haben.

  • Grundsätzliche Voraussetzung ist, dass diesen Anspruch nur Arbeitnehmer geltend machen können, die mehr als 6 Monate angestellt sind. Der Antrag muss zudem mindestens 3 Monate im Voraus gestellt werden.