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Darf die private Handy-Nummer privat bleiben?

In Zeiten ständiger Erreichbarkeit und Smart-Phones ist fast jeder Arbeitnehmer ständig erreichbar.

Spätestens seit Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung und den verstärkten Anforderungen an den Datenschutz spielt das Thema eine immer größere Rolle.

Noch vor Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung hat sich das Thüringische Landesarbeitsgericht am 16.05.2018,  6 SA 442/17 und 6 SA 444/17 mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein Arbeitnehmer verpflichtet ist, seinem Arbeitgeber seine private Handy-Nummer mitzuteilen.

Besonderheit war hier, dass der Arbeitgeber ein System der Rufbereitschaft installiert hatte um einen Notdienst einrichten zu können. Nachdem er dieses System geändert hatte, verlangte er im Rahmen dieses Notdienstes von seinen Arbeitnehmern die Bekanntgabe ihrer privaten Handy-Nummer.

Damit war nicht jeder einverstanden, sodass es zu den beiden oben genannten Verfahren kam.

Das Thüringische Landesarbeitsgericht hat sich mit der Entscheidung nicht lange aufgehalten und ausgeführt, dass es offenbleiben könne, ob überhaupt eine Anspruchsgrundlage für die Bekanntgabe der privaten Handy-Nummer besteht.

Jedenfalls nach dem Thüringer Landesdatenschutzgesetz ist der Anspruch begrenzt, denn die Pflicht zur Herausgabe einer privaten Handy-Nummer stellt einen erheblichen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Ein solcher Eingriff muss durch ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers gerechtfertigt sein, wobei zu berücksichtigen ist, dass eine Pflicht zur Bekanntgabe der privaten Handy-Nummer besonders tief in die persönliche Sphäre des Arbeitnehmers eingreift, weil sich ein Arbeitnehmer aufgrund der ständigen Erreichbarkeit dem Arbeitgeber ohne Rechtfertigungsdruck nicht mehr entziehen kann.

Ein Arbeitnehmer kann damit überhaupt nicht mehr zur Ruhe kommen, sodass es auch auf die Argumentation seines Arbeitgebers, dass die Wahrscheinlichkeit, dass er angerufen wird, nicht besonders hoch sei, in den entschiedenen Fällen nicht angekommen ist.

Das LAG war der Auffassung, dass der Arbeitgeber auch auf anderem Weg sicherstellen kann, dass Beschäftigte im Notfall erreicht werden können.