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Ehedauerklausel bei Betriebsrenten ist unwirksam

Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 19.02.2019, 3 AZR 150/18, ist die in den AGB enthaltene Versorgungsregelung nach der die Hinterbliebenenversorgung entfällt, wenn im Zeitpunkt des Todes die Versorgungsberechtigten die Ehe nicht mindestens 10 Jahre bestanden hat, unwirksam.

Eine solche Klausel stellt eine unangemessene Benachteiligung des Versorgungsberechtigten dar, weil der Zweck der Hinterbliebenenversorgung durch eine solche Mindestehedauer gefährdet ist.

Hier hat sich nach Auffassung des Gerichtes die Ausschlussklausel an willkürlich gegriffenen Zeitspannen ohne inneren Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis und zum verfolgten Zweck orientiert, sodass ein Verstoß gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB vorliegt.