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Entschädigungsanspruch nach AGG wegen Religion

Nach einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 18.09.2020, 1 Ca 171/19, ist die Aufforderung in einer Stellenanzeige, die Konfession anzugeben, ein ausreichendes Indiz für eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion gemäß § 22 AGG.

Die Angehörigkeit zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft ist nur dann gerechtfertigt, wenn sie angesichts des Ethos der Kirche und der Art der Tätigkeit oder der Umstände ihrer Erbringung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anordnung darstellt.

Die Klägerin hatte auf Zahlung von drei Bruttomonatsgehältern geklagt, zugesprochen wurden ihr 1,5 Bruttomonatsgehälter, da die Klägerin trotz fehlender Konfessionszugehörigkeit zum Vorstellungsgespräch eingeladen wurde.