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Muss ein Arbeitnehmer Leasingraten für sein Dienstfahrrad zahlen, wenn er länger als sechs Wochen arbeitsunfähig ist?

Im Ergebnis verneint hat dies das Arbeitsgericht Osnabrück in einer Entscheidung vom 02.12.2019, 3 Ca 229/19.

Im entschiedenen Fall hatte ein Arbeitgeber mit seiner Arbeitnehmerin die Gestellung von zwei Diensträdern für 36 Monate vereinbart, die Arbeitnehmerin verzichtete als Sachlohnbezug auf einen Teil ihrer arbeitsvertraglichen Vergütung in Höhe der Leasingraten.

In dem zugrundeliegenden Leasingvertrag hieß es, dass der Arbeitgeber die Räder bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses zurückfordern kann und die Arbeitnehmerin für die Dauer der Unterbrechung der Gehaltszahlung die Leasingraten an den Arbeitgeber zu zahlen hat, es sei denn, der Arbeitgeber fordert die Räder nicht zurück.

Daraufhin klagte der Arbeitgeber auf Zahlung der Leasingraten durch die Arbeitnehmerin und zwar für den Zeitraum nach Ablauf der 6-wöchigen Entgeltfortzahlung.

Erfolg hatte er mit dieser Klage nicht, weil nach Auffassung des Arbeitsgerichts Osnabrück die benannte Klausel eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers im Sinne des § 307 BGB ist, mit den wesentlichen Grundgedanken des Entgeltfortzahlungsgesetzes ist eine solche Regelung nicht zu vereinbaren.

Die Klausel ist auch intransparent gemäß § 305 c BGB, weil lediglich ein Hinweis auf erhöhte Kosten (z.B. Leasingkosten) sich im Vertrag fand. Ein Arbeitnehmer muss bei Vorliegen einer solchen Klausel aber nicht damit rechnen, dass diese Kostenerhöhung nicht nur bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder Insolvenz des Arbeitgebers anfallen kann, sondern auch dann, wenn die Entgeltfortzahlung bereits beendet ist.