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Verwirkung des Urlaubsabgeltungsanspruchs

Ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung kann auch verwirkt werden.

Dies kommt in Betracht, wenn der notwendige Zeitablauf, im entschiedenen Fall zwei Jahre, vorliegt, aber auch das sogenannte Umstandsmoment, hier eine neue Beschäftigung des Klägers sowie die Stilllegung des Betriebs des Arbeitgebers und die Abwicklung anderer Entgeltansprüche ein Jahr zuvor.

Der Schuldner muss zudem darauf vertrauen dürfen, dass er nicht mehr in Anspruch genommen wird und ihm dies nicht mehr zuzumuten ist, so das Arbeitsgericht Karlsruhe in seiner Entscheidung vom 16.03.2018, 7 Ca 214/17.