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Bundesgerichtshof: Maßgeblich ist die tatsächliche Wohnfläche

Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung vom 30.05.2018, VIII ZR 220/17, entschieden, dass für die Abrechnung im Allgemeinen der jeweilige Anteil der tatsächlichen Wohnfläche an der in der Wirtschaftseinheit tatsächlich vorhandenen Gesamtwohnfläche maßgebend ist.

Für die Betriebskostenrechnung gilt also die tatsächliche Wohnfläche, die bisherige Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich aufgegeben.