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Mietsache als Gefahr!

Auch von einer Mietsache können Gefahren ausgehen, aber nicht für jeden Schaden haften Vermieter, wie beispielsweise vom LG Nürnberg-Fürth am 22.01.2020, 7 S 693/19, ausgeführt.

Geklagt hatte eine Minderjährige, die mit ihren Eltern eine Mietwohnung bewohnt. Als sie mit ihren Geschwistern im Hof des Hauses mit dem Fahrrad fuhr, stürzte sie und verletzte sich.

Sie forderte ein Schmerzensgeld von mindestens € 20.000,00, hatte damit jedoch vor dem Amtsgericht keinen Erfolg, weil die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch die Vermieterseite vom Gericht verneint wurde.

Der Hofbereich ist nach Auffassung des Gerichts ein öffentlich zugänglicher Bereich, in dem Publikumsverkehr stattfindet. Außerdem sei die Klägerin mit den Örtlichkeiten vertraut gewesen. Die beklagten Vermieter dürfen davon ausgehen, dass der Klägerin der Zustand der Bodenplatten, die beschädigt waren, bekannt war. Hinweisschilder müssten sie deswegen nicht aufstellen.

Als Vermieter dürfe man auch darauf vertrauen, dass Eltern ihre Kinder auf die Gefährlichkeit von Platten hinweisen und sie auffordern, um die Gefahrstelle herum zu fahren oder aber vom Fahrrad abzusteigen.

Dieses Urteil erzeugte keine Einsicht auf Mieterseite, so dass diese Berufung einlegte.

Das Landgericht wies diese jedoch zurück, mit der Begründung, dass ein Vermieter natürlich Sicherheitsvorkehrungen treffen muss, allerdings nur diejenigen, die ein verständiger und umsichtiger Vermieter für ausreichend halten darf, damit Mieter und ihre Angehörigen nicht zu Schaden kommen. Außerdem müssen diese Sicherheitsvorkehrungen den Umständen nach zumutbar sein.

Ein Mietobjekt muss nicht vollständig gefahrlos und frei von sämtlichen Mängeln sein. Ein Mieter muss sich den gegebenen Verhältnissen anpassen.

Da die betreffenden Pflastersteine aufgesprungen und hochgedruckt waren, waren sie für einen aufmerksamen Benutzer nicht zu übersehen, so dass es sich auch nicht um eine überraschende Gefahrenquelle handelt.

Zudem bestand dieser Zustand seit längerer Zeit, es hat sich lediglich das so genannte allgemeine Lebensrisiko verwirklicht.