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Persönlichkeitsrechte von Mietern

Die Installation von Kameras sorgt in letzter Zeit zunehmend für Beschäftigung der Gerichte.

So hatte das Landgericht Berlin einen Fall zu entscheiden, der vermutlich nicht ganz selten ist.

Geklagt hatte ein Wohnungsmieter gegen seine Vermieter und zwar auf Zahlung einer Geldentschädigung, weil die Vermieter heimlich Videokameras im Innenbereich des Hauseingangs sowie im ersten Innenhof des Hauses installiert hatten.

Der Mieter hatte vor diesem Verfahren seine Vermieter auf Unterlassung verklagt und gewonnen, sodass die Kameras wieder demontiert werden mussten.

Dies war ihm aber nicht genug. Mit der hier entschiedenen Klage wollte er auch noch eine Entschädigung erreichen.

Das Landgericht Berlin (Beschluss vom 02.10.2019, 65 S 1/19) teilte seine Auffassung jedoch nicht.

Wie bereits das Amtsgericht, vertrat es die Meinung, dass ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung wegen der Videoüberwachung nicht besteht, da zwar ein schwerwiegender Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Mieters vorliegt, aber auch zu berücksichtigen ist, dass die Videoüberwachung auf den Außenbereich der Wohnung sowie Teile des Zugangs zur Wohnung beschränkt war.

Die Vermieter hatten hier keine gezielte und generelle Überwachung der ahnungslosen Mieter beabsichtigt, eine Verbreitung oder Veröffentlichung der Aufnahmen hat auch nicht stattgefunden und war auch nicht zu befürchten.

Weiter hat das Gericht berücksichtigt, dass der rechtswidrige Eingriff in das Persönlichkeitsrecht bereits durch den Unterlassungstitel sanktioniert wurde und dementsprechend die Persönlichkeitsrechtsfälle nicht so intensiv waren, dass eine Entschädigung rechtfertigt gewesen wäre.