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WEG und Vertragsstrafe

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann eine Vertragsstrafe gegen die unzulässige Vermietung von Wohneigentum an Medizintouristen nicht einführen.

Sollte sie dies dennoch tun, so wäre ein solcher Mehrheitsbeschluss nichtig, so der BGH vom 22.03.2020, 19 V ZR 105/18.

Im entschiedenen Fall hatte eine Eigentümergemeinschaft in der Eigentümerversammlung mehrheitlich beschlossen, eine Vertragsstrafe einzuführen und zwar für den Fall, dass ein Wohnungseigentümer ohne die Zustimmung des Verwalters seine Wohnung vermietet.

Schließlich verlangte die Wohnungseigentümergemeinschaft von einem Eigentümer eine Vertragsstrafe in Höhe von € 12.000,00, weil er seine Wohnung sechs Mal ohne die Zustimmung des Verwalters an Medizintouristen vermietet hat.

Der Eigentümer weigerte sich zu zahlen, sodass die WEG Klage erhob.

Damit hatte sie vor dem Amtsgericht Bonn Erfolg, das Landgericht Köln wies die Klage allerdings ab.

Der Bundesgerichtshof hat die Auffassung des Landgerichtes geteilt und die Auffassung vertreten, dass die Einführung von Vertragsstrafen für Verstöße gegen Vermietern zur Beschränkung nicht möglich ist.

Der Wohnungseigentümergemeinschaft fehlt es an der entsprechenden Beschlusskompetenz, ein solcher Beschluss ist nichtig.

Die Beschlusskompetenz ergibt sich nach Auffassung des BAG auch nicht aus § 21 Abs. 7 WEG.

 

Rechtsanwalt

Stefan Engelhardt

Roggelin & Partner Hamburg

stefan.engelhardt@roggelin.de