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Weiterveräußerung von kostenpflichtigen Downloads

Das OLG Hamm weist in seinem Urteil darauf hin, dass der Anbieter von, zum kostenpflichtigen Download bereitgestellten, Audiodateien den Erwerbern mittels AGB untersagen darf, die erworbenen Dateien weiter zu veräußern.

Nach Ansicht des Gerichts greift die Erschöpfungswirkung des § 17 UrhG in vorliegenden Fällen nicht. Dieser betreffe lediglich die Weiterveräußerung von kostenpflichtig erworbenen Werken, welche auf einem physischen Datenträger manifestiert sind.

Dies sei im Fall des kostenpflichten Downloads von Audiodateien gerade nicht gegeben. Vielmehr greife hier die Regelung des § 19 a UrhG über das Recht der öffentlichen Weiterverbreitung. Ein Verbreitungsrecht des Urhebers sei durch die Regelung des § 19 a UrhG jedoch nicht erschöpft. Aufgrund der fehlenden Erschöpfungswirkung ist der Urheber auch zur Vereinbarung des Verbots einer Weiterveräußerung in seinen AGB berechtigt. Lediglich wenn eine Erschöpfungswirkung angenommen werden würde, wäre vorliegende Vertragsklausel unwirksam.

In diesem Zusammenhang stellt das OLG Hamm mithin klar, dass § 17 UrhG hinsichtlich der Erschöpfungswirkung nur den Erwerb physischer Datenträger zur freien Weiterveräußerung erfasst, nicht aber auch auf Downloads anwendbar ist. Dies gilt auch, sofern die Audiodatei des kostenpflichtigen Downloads nachgebend auf einen physischen Datenträger durch den Erwerber übertragen wird (OLG Hamm vom 15.05.2014, Az.: 22 U 60/13).