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Aktienrechtliche Gründungsprüfung

Die Gründungsprüfung gemäß § 33 AKtG muß u.a. immer dann erfolgen, wenn eine Gründung mit Sacheinlagen oder Sachübernahmen vorliegt. Hierunter versteht man z.B. auch die Umwandlung einer GmbH in eine AG. Der Gründungsprüfer wird durch das Gericht bestellt. 

Roggelin & Partner – Ihr Ansprechpartner für Fragen zur Wirtschaftsprüfung

Die Partner und Mitarbeiter der Sozietät verfügen über langjährige Erfahrung in ihrem Beruf und sind darüber hinaus als Lehrbeauftragte und Dozenten tätig. Die hohe Qualität unserer Beratung gründet sich auf die Qualifikation unserer Mitarbeiter und ihre Spezialisierung auf bestimmte Rechtsgebiete wie Branchen. alle Bereiche der Wirtschaftsprüfung von Roggelin & Partner